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Januar / 2020 – Wir suchen qualifizierte Rechtsreferendare (w/m), die unser erfahrenes Team unterstützen

Unsere Stellenanzeige finden Sie unter folgendem Link.

November / 2018 – Veranstaltung "Erneuerbare Energien in Spanien" - wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen für Corporate PPAs und Eigenverbrauch"

Einladung 

zu unserer Veranstaltung „Erneuerbare Energien in Spanien“ – wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen für Corporate PPAs und Eigenverbrauch“ am 23. November 2018, 10.00 Uhr in Hamburg

November / 2018 – Seminar - Finanzierung Erneuerbare Energien

Clemens Schumacher referiert zusammen mit Nils Driemeyer (HSH Nordbank AG) beim diesjährigen Seminar „Finanzierung Erneuerbare Energien“ am 13. November 2018 des Forum Instituts in Frankfurt am Main.  

www.forum-institut.de/seminar/1811307-finanzierung-erneuerbarer-energien

Oktober / 2018 – Kurzbeitrag: OVG Koblenz festigt Rechtsprechung zum Thema „Windklau“

Unsere Kanzlei erreichen zunehmend Anfragen von Anlagenbetreibern, die Konkurrenzturbinen „vor die Nase gesetzt“ bekommen. Die hieraus resultierenden Abschattungsverluste können erheblich sein und sogar die Kapitaldienstfähigkeit der Betreibergesellschaft gefährden. Das OVG Koblenz hat nun in seinem Urteil vom 20. Juni 2018 die bisherige Rechtsprechung gefestigt, wonach es generell kein schutzwürdiges Vertrauen darauf gäbe, von jedweden Abschattungseffekten freigestellt zu werden, die durch eine heranrückende WEA für die eigene Anlage ausgelöst werden. Sollten durch die heranrückende WEA allerdings Turbulenzwirkungen ausgelöst werden, welche sich erheblich auf die Stand- und Betriebssicherheit der eigenen Anlage auswirken, so muss der Anlagenbetreiber hiervor bewahrt werden. Darüber hinaus sind allerdings auch solche Einwirkungen auf die Anlage auszuschließen, welche deren Nutzungsdauer erheblich verkürzen können. Sollten Beeinträchtigungen in diesem Maße nicht belegbar sein, bleibt immer noch zu prüfen, ob einzelne der Flächeneigentümer mit der Verpachtung an das konkurrierende Windenergieunternehmen gegen Konkurrenzschutzklauseln in den Pachtverträgen verstoßen. Hieraus lassen sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Flächeneigentümer ableiten. Letztere werden in der Praxis dann oft vom konkurrierenden Unternehmen im Rahmen von Abschattungsvereinbarungen wirtschaftlich übernommen.

September / 2018 – Besuchen Sie uns auf der Wind Energy Messe in Hamburg vom 25. bis zum 28. September 2018 (Halle A1, Stand 426)

Mai / 2018 – Mai / 2018 – KEE berät SUSI Renewables 2 SARL beim Erwerb eines Windparks in Irland

Die Hamburger Kanzlei KEE Rechtsanwälte hat die von der schweizerischen SUSI Partners AG verwaltete SUSI Renewables 2 SARL beim Erwerb eines in Tipperary, Irland gelegenen Windparks von der ABO Wind Gruppe beraten. Der Windpark „Cappawhite B“ besteht aus insgesamt vier Vestas V105 Turbinen mit einer Gesamtleistung von 13,2 MW.

Die Beratung von KEE umfasste die Steuerung des Projekterwerbs sowie die Überführung der Projektfinanzierung.

Die Transaktion wurde bei KEE federführend von Kilian Libal (Corporate) und Clemens Schumacher (Finance) begleitet.

Januar / 2018 – Vernichtung von ersetzten Modulen als Vergütungsvoraussetzung für Tauschmodule?

Viele Photovoltaik-Bestandsanlagen kommen in die Jahre und mit fortlaufender Zeit mehren sich auch die technischen Defekte bei Anlagenkomponenten. Insbesondere Module zeigen oft erhebliche Qualitäts- und Leistungsmängel: PID und Delaminationen sind hier nur zwei Stichworte, welche unrühmliche Bekanntheit erlangt haben. Aber auch externe Schadensursachen wie etwa Hagel, Feuer, Sturm oder Vandalismus führen dazu, dass das jeweilige Modul nicht mehr, oder zumindest nicht mehr mit der gleichen Leistung, betrieben werden kann. Ein Ersetzen ist dann oft wirtschaftlich sinnvoll oder gar erforderlich.   
Ein erheblicher Themenschwerpunkt im Zusammenhang mit Modulersetzungen ist die weitere Absicherung der bisher gewährten Vergütung. Grundsätzlich sieht das EEG nämlich vor, dass sofern Module aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls ersetzt werden, die neuen Module weiterhin von der bisherigen Vergütung profitieren. Schwierigkeiten tauchen dabei insbesondere dann auf, wenn große Teile oder gar alle Module eines Solarparks oder einer großen Dachanlage getauscht werden müssen. Denn grundsätzlich ist der Nachweis des Defekts, der Beschädigung oder eines Diebstahls modulscharf zu führen. Da dies aber in der Praxis zu unzumutbaren Nachweispflichten führen würde, hat die Clearingstelle EEG in ihrem Hinweis 2015/7 vom 16. Juni 2015 einige Richtlinien erarbeitet, welche insbesondere Stichprobenverfahren zur Nachweisführung für zulässig erachten. Natürlich hat dieser Hinweis keine Gesetzeskraft. Er wird jedoch gleichwohl in der Praxis vielfach als Leitschnur anerkannt und herangezogen. Wichtig ist jedoch, dass ein Ersetzen eines Moduls, welches nicht defekt ist, bzw. beschädigt oder gestohlen wurde, nicht vergütungswahrend möglich ist. Bei manchen Marktteilnehmern besteht nämlich weiterhin der Irrglaube, dass ein rein wirtschaftlich motiviertes Repowering möglich sei – dem ist aber absolut nicht so!   
In diesem Kurzbeitrag soll insbesondere auf eine besondere Detailfrage im Zusammenhang mit Modulersetzungsverfahren eingegangen werden: Immer wieder wird von Netzbetreibern die Forderung erhoben, dass die ersetzten (also die defekten oder beschädigten) Module vernichtet werden müssten, um für die neuen, ersetzenden Module die Einspeisevergütung weiterhin zu erhalten. Vielfach haben Mandanten allerdings das Interesse, die defekten oder beschädigten Module weiterzuverwenden, etwa ins Ausland zu verkaufen. Dies wäre natürlich nicht mehr möglich, sofern die Anlagenbetreiber eben tatsächlich zur Vernichtung der Module verpflichtet wären.   
Wir möchten hier unsere Rechtsauffassung mitteilen, dass die Forderung nach einer Vernichtung der ersetzten Module aus unserer Sicht keine Rechtsgrundlage hat: Der Gesetzgeber hat im EEG lediglich angeordnet, dass der Vergütungsanspruch für die alten, ersetzten (also eben defekten, beschädigten, oder gestohlenen) Module im Zeitpunkt der Ersetzung endgültig erlischt. Dies ist auch logisch, denn es soll vermieden werden, dass es zu einer Doppelung ein- und desselben Vergütungsanspruchs durch das ersetzte und das ersetzende Modul kommt. Eine darüberhinausgehende Tendenz aber, welche verlangen würde, dass das Modul durch seine Vernichtung jeglichen wirtschaftlichen (Rest-)Wert verlieren sollte, lässt sich weder aus einer erkennbaren Rechtsquelle ableiten, noch entspräche es irgendeiner wirtschaftlichen Vernunft.   
Kritischer und deutlich schwieriger zu beantworten ist allerdings die Frage, ob das ersetzte (defekte/beschädigte) Modul lediglich die Vergütung der konkreten Anlage, oder darüber hinaus jeglichen EEG-Vergütungsanspruch verlieren soll. Letzteres hätte zur Folge, dass das Modul beispielsweise nach einer Reparatur auch nicht mehr in einer anderen EEG-Anlage als Austauschmodul betrieben und die dort maßgebliche EEG-Vergütung erhalten dürfte. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage stehen aus, sodass ein verlässlicher Rechtsrat hierzu kaum erteilt werden kann. Gleichwohl wird hier die Auffassung vertreten, dass eine derartig weitgehende Konsequenz durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, sondern eben lediglich die Vermeidung der Doppelung ein- und derselben Vergütung. Wird das ersetzte Modul allerdings in einer Fremdanlage seinerseits als Austauschmodul betrieben, kommt es weder in der Fremdanlage zu einer Vergütungsdoppelung (da ja das dort ersetzte Modul ebenso seinen Vergütungsanspruch verliert), noch in der Anlage des ersetzten Moduls.  

Fazit: Jeglicher Ersetzungsvorgang sollte in enger Abstimmung mit dem Netzbetreiber vollzogen werden, insbesondere um böse Überraschungen beim Nachweis eines technischen Defekts oder einer Beschädigung zu vermeiden. Forderungen des Netzbetreibers nach einem Vernichtungsnachweis der ersetzten Module sollten allerdings entschieden zurückgewiesen werden, da sie unberechtigt sind.     

Der Autor Kilian Libal ist Rechtsanwalt und Partner bei KEE Rechtsanwälte. Er berät dort Marktteilnehmer im Bereich der erneuerbaren Energien zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, welche die Entwicklung und der Betrieb eines Kraftwerks mit sich bringen. Zu seinen Mandanten zählen zunehmend Betreiber von defekten Photovoltaik-Anlagen, welche er bei der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen unterstützt.

September / 2017 – BGH kippt Schriftformheilungsklausel

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. September 2017 (XII ZR 114/16) sogenannte Schriftformheilungsklauseln für unwirksam erklärt.

Sowohl Gesetz als auch Rechtsprechung stellen an langfristige Nutzungs-, Miet- und Pachtverträge besonders strenge Anforderungen an die einzuhaltende Schriftform (§ 550 BGB). So müssen beispielsweise Anlagen oder Nachträge eindeutig Bezug auf den Hauptvertrag nehmen. Im Falle einer Verletzung der Schriftform sind jene Verträge regulär und somit weit vor Ablauf der beabsichtigten Laufzeit kündbar. Üblich waren und sind in jenen Verträgen daher Klauseln, wonach die Vertragspartner verpflichtet sind, etwaige Schriftformfehler auch im Nachgang noch zu heilen. Hierauf wird man sich in Zukunft nun nicht mehr erfolgsversprechend beziehen können. Daher empfiehlt es sich, bei der Gestaltung von Flächensicherungsverträgen einmal mehr auf die Einhaltung der strengen Schriftformerfordernisse Wert zu legen.

Sofern sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung benötigen, freuen wir uns jederzeit auf Ihre Kontaktaufnahme.

Juli / 2017 – BGH erklärt formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen für unzulässig

Juli / 2017 – Weitere Änderungen im Zusammenhang mit dem Mieterstromgesetz

Mit dem am 29. Juni 2017 beschlossenen Mieterstromgesetz hat der Bundestag auch noch weitere wesentliche Änderungen des EEG beschlossen. In Kürze:

750 kW-Freiflächenanlagen werden ab dem 1. Juli 2018 ebenso wie größere Freiflächenanlagen rechtlich zusammengefasst. Demnach gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen mehrere Anlagen für die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzte Anlage als eine Anlage, wenn sie in derselben Gemeinde errichtet und innerhalb von 24 Kalendermonaten in einem Abstand von zwei Kilometern Luftlinie in Betrieb genommen worden sind. Das jährliche „Aufstocken“ von 750 kW-Anlagen wird also zukünftig nicht mehr möglich sein.

Kein Bebauungsplan? Hoffnung gibt es für solche Anlagen, die nach dem BGH-Urteil vom 18. Januar 2017 keine Einspeisevergütung mehr erhalten, weil sie vor dem Beschluss des Bebauungsplanes in Betrieb genommen wurden. Diese Anlagen erhalten fortan wieder ihre Einspeisevergütung. Dies gilt auch für Bestandsanlagen.

Bürgerwindparks: Einige der Privilegien für Bürgerwindparks werden in den ersten beiden Ausschreibungsrunden 2018 aufgehoben. Insbesondere bedürfen Bürgerenergiegesellschaften zukünftig auch einer BImSchG-Genehmigung, um an einer Ausschreibungsrunde teilzunehmen. Beibehalten wird jedoch das Einheitspreisverfahren, wonach für Bürgerwindparks jeweils der höchste Zuschlagswert einer Gebotsrunde maßgeblich ist.

Juli / 2017 – KEE berät SUSI Renewables 2 SARL beim Erwerb eines deutschen Windparkprojekts von der VSB Holding GmbH

Die Hamburger Kanzlei KEE Rechtsanwälte hat die von der schweizerischen SUSI Partners AG beratene Investitionsgesellschaft SUSI Renewables 2 S.à r.l. beim Erwerb eines Windparkprojekts mit einer Nennleistung von 9,9 MW in Sachsen-Anhalt unterstützt. Verkäuferin des Projekts ist die VSB Holding GmbH. Zum Einsatz kommen Turbinen vom Hersteller Vestas, welche im späten Jahr 2016 in Betrieb genommen wurden. Die Beratung von KEE umfasste die rechtliche Prüfung des Projekts (Due Diligence) sowie den anschließenden Erwerb der Projektgesellschaft.

Die Transaktion wurde bei KEE federführend von Kilian Libal begleitet.

April / 2017 – KEE Rechtsanwälte („KEE“) unterstützt die dänische Momentum Gruppen A/S beim Repowering einer schadhaften Photovoltaikanlage

Schadhafte Photovoltaikmodule sind ein zunehmendes Phänomen und zwingen Anlagenbetreiber oftmals zum umfassenden Austausch ihrer installierten Produkte. Dies musste auch die Momentum Gruppen A/S erfahren, die bei einer ihrer norddeutschen Anlagen einen schwerwiegenden und gar sicherheitsgefährdenden Defekt bei allen 22.000 amorphen Dünnschichtmodulen feststellen musste. Beim erforderlichen Repowering der Großanlage unterstützte KEE hinsichtlich der rechtlichen Fragestellungen. Diese sind von oft erheblicher Bedeutung: etwa kann der Einspeisetarif für die ausgetauschten Module nur dann auf die neuen Module übertragen werden, wenn der Nachweis des Defekts auch zur Überzeugung des Netzbetreibers geführt wurde. „Netzbetreiber zeigen sich in der Praxis aber mal mehr, mal weniger kooperativ bei der Unterstützung eines nötigen Repoweringvorhabens. Allerdings hat die Clearingstelle EEG Maßstäbe zur Darlegungs- und Beweistiefe beim Tausch defekter Module aufgestellt, welche in der Branche weitgehend als Richtschnur anerkannt und herangezogen werden“, so Kilian Libal, Partner und Rechtsanwalt bei KEE. Nähere Informationen im nachstehenden link:  

https://www.pv-magazine.de/2017/02/03/momentum-rettet-photovoltaik-investment-mit-kompletten-repowering/

Dezember / 2016 – KEE berät SUSI Renewables 2 SARL beim Erwerb des zweiten Teilabschnitts des Windpark Obernwohlde von BayWa r.e. Wind GmbH

Die Hamburger Kanzlei KEE Rechtsanwälte hat die von der schweizerischen SUSI Partners AG verwaltete Investitionsgesellschaft SUSI Renewables 2 S.à r.l. beim Erwerb des zweiten Teilabschnitts des Windparks Obernwohlde in Schleswig-Holstein unterstützt. Verkäuferin des Projekts ist BayWa r.e. Wind GmbH. Nach Inbetriebnahme der verbleibenden Turbinen werden im Gesamtpark Obernwohlde insgesamt 20 Enercon E101 mit einer Gesamtleistung von 61 MW am Netz angeschlossen sein. KEE beriet zurückliegend bereits beim Erwerb des ersten Teilabschnittes. Die Beratung von KEE umfasste die rechtliche Prüfung des Projekts (Due Diligence) sowie den anschließenden Erwerb der Projektgesellschaften.

Die Transaktion wurde bei KEE federführend von Kilian Libal begleitet.

September / 2016 – KEE berät ProVireo GmbH beim Verkauf eines Solarparks

Die Hamburger Kanzlei KEE Rechtsanwälte hat die ProVireo GmbH beim Verkauf eines Solarparks mit einer Nennleistung von 3,49 MWp in Sachsen-Anhalt beraten. Käuferin des Projekts ist ein börsennotierter Anlagenbetreiber. Die Anlage ging im Jahr 2012 ans Netz und profitiert von einem Einspeisetarif in Höhe von EUR-Cent 18,76 pro kWh. Die Transaktion wurde bei KEE federführend von Kilian Libal begleitet.

August / 2016 – WindEnergy Hamburg vom 27. - 30. September 2016

Besuchen Sie uns in der Zeit vom 27. bis 30. September 2016 auf der WindEnergy Hamburg, Halle A 1, Stand 426

www.windenergyhamburg.com

April / 2016 – KEE berät SUSI Renewables 2 SARL beim Erwerb eines deutschen Windparkprojekts von BayWa r.e. Asset Holding GmbH

Die Hamburger Kanzlei KEE Rechtsanwälte hat die von der schweizerischen SUSI Partners AG beratene Investitionsgesellschaft SUSI Renewables 2 S.à r.l. beim Erwerb eines Windparkprojekts mit einer Nennleistung von 18,3 MW in Schleswig-Holstein unterstützt. Verkäuferin des Projekts ist BayWa r.e. renewable energy GmbH. Zum Einsatz kommen Turbinen vom Hersteller Enercon. Die Anlagen wurden im auslaufenden Jahr 2015 sowie Anfang 2016 in Betrieb genommen. Die Beratung von KEE umfasste die rechtliche Prüfung des Projekts (Due Diligence) sowie den anschließenden Erwerb der Projektgesellschaft.

Die Transaktion wurde bei KEE federführend von Kilian Libal begleitet.

April / 2016 – KEE berät SUSI Sustainable Energy SARL und SUSI Renewables 2 SARL beim Erwerb mehrerer deutscher Windparkprojekte von ABO Wind AG

Die Hamburger Kanzlei KEE Rechtsanwälte hat die von der schweizerischen SUSI Partners AG beratenen Investitionsgesellschaften SUSI Sustainable Energy S.à r.l. und SUSI Renewables 2 S.à r.l. beim Erwerb mehrerer deutscher Windparkprojekte mit einer gesamten Nennleistung von 20,8 MW unterstützt. Verkäuferin des Projekts ist die ABO Wind AG, welche die Parks auch errichtete. Zum Einsatz kommen Turbinen der Hersteller Senvion und Nordex. Die Anlagen wurden im auslaufenden Kalenderjahr 2015 in Betrieb genommen. Die Beratung von KEE umfasste die rechtliche Prüfung der Projekte (Due Diligence) sowie den anschließenden Erwerb der Projektgesellschaften.

Die Transaktionen wurde bei KEE federführend von Kilian Libal begleitet.

April / 2016 – KEE berät SUSI Renewables 2 SARL beim Erwerb zweier deutscher Windparkprojekte

Die Hamburger Kanzlei KEE Rechtsanwälte hat die von der schweizerischen SUSI Partners AG beratene Investitionsgesellschaft SUSI Renewables 2 S.à r.l. beim Erwerb zweier deutscher Windparkprojekte mit einer gesamten Nennleistung von 8,3 MW unterstützt. Verkäuferin des Projekts ist ein deutscher Projektentwickler. Zum Einsatz kommen Turbinen vom Hersteller Enercon. Ein Projekt wurde bereits im Jahr 2012, die anderen im Jahr 2015 in Betrieb genommen. Die Beratung von KEE umfasste die rechtliche Prüfung der Projekte (Due Diligence) sowie den anschließenden Erwerb der Projektgesellschaften.

Die Transaktion wurde bei KEE federführend von Kilian Libal begleitet.

Dezember / 2015 – KEE berät CEE beim Ewerb eines 24-MW-Solarparks von BayWa r.e.

http://www.cee-holding.de/uploads/PDF/20151221_pm_astonclinton_cee_final.pdf

November / 2015 – KEE berat Capital Stage beim Erwerb eines 38,5 MW Küstenwindparks

http://www.capitalstage.com/ad-hoc-presse/pressemitteilungen/sview/artikel/capital-stage-ag-erwirbt-deutschen-kuestenwindpark-mit-385-mw-leistung.html

Oktober / 2015 – KEE berät Capital Stage beim Erwerb eines Solarparks

www.capitalstage.com/ad-hoc-presse/pressemitteilungen/sview/artikel/capital-stage-deutscher-solarpark-erworben.html

Oktober / 2015 – KEE berät Capital Stage beim Erwerb des Windparks Wahlsdorf

http://www.capitalstage.com/ad-hoc-presse/pressemitteilungen/sview/artikel/capital-stage-erwirbt-deutschen-windpark-erzeugungsleistung-des-gesamtportfolios-steigt-auf-uebe.html

Oktober / 2015 – KEE lädt ein zum PID Workshop am 10. November 2015 in Kitzingen

Der Workshop, auf welchem Kilian Libal Referent sein wird, beleuchtet das Thema PID aus verschiedenen Blickwinkeln und ermöglicht einen Erfahrungsaustausch auf allen Ebenen wie zum Beispiel unter Modulherstellern, Wechselrichterherstellern, technischen Betriebsführern, Projektentwicklern und Investoren.

Oktober / 2015 – KEE lädt ein zum Thema "Erneuerbare Energien in Polen"

Einen Überblick über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Lichte des neuen Vergütungsregimes 2016 gewähren die Referenten Herr Dr. Christian Schnell von SOLIVAN Attorneys at law Partnership udn Herr Dr. Nicolai Herrmann von enervis energy advisors GmbH. Wir laden Sie zu dieser Veranstaltung am 20. Oktober 2015 von 10.30 Uhr – ca. 13.30 Uhr in unsere Räumlichkeiten ein.

Die Einladungskarte finden Sie unter diesem Link.

März / 2015 – KEE lädt ein zu einem Frühstück zum Thema "Windenergie in Finnland"

Einen Überblick über die Marktchancen und rechtlichen Rahmenbedingungen gewähren Frau Heidi Paalatie von der Finnish Windpower Association und Herr Dr. Hans Bergmann von der finnischen Kanzlei Bergmann Attorneys at Law. Wir laden Sie zu dieser Veranstaltung am 24. März 2015 von 9:00 Uhr – 11.00 Uhr in unser Büro in Hamburg ein.

August / 2014 – WindEnergy Hamburg vom 23. - 26. September 2014

Besuchen Sie uns vom 23. – 26. September auf der WindEnergy Hamburg, Halle A1 / Stand 430.

www.windenergyhamburg.com

September / 2014 – KEE berät DZ Bank bei der Finanzierung von drei Windparks in Deutschland

KEE Otto Feustel Libal Schumacher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB (KEE) hat die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (DZ Bank) bei der Finanzierung von drei Windparks (onshore) mit einer Nennleistung von insgesamt ca. 66 MW beraten. Die Errichtung der Projekte soll noch in 2014 abgeschlossen sein. Die Finanzierungen erfolgen jeweils durch ein Bankenkonsortium, für das die DZ BANK als Konsortialführerin handelt. Die Beratung von KEE erfolgte von Q/IV 2013 bis Q/III 2014 und erstreckte sich umfassend auf die Projektfinanzierungen, wobei euch Fragen des Verwaltungsrechts und der Flächensicherungen Gegenstand der Beratung waren.

Die Finanzierungen wurden bei KEE federführend von den Partnern Clemens Schumacher und Dr. Mark-Oliver Otto begleitet.

Ihr Ansprechpartner: Clemens Schumacher und Dr. Mark-Oliver Otto

April / 2014 – KEE berät Power Capital beim Erwerb einer Dachsolaranlage in Markgröningen

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) hat die irische Private Equity Firma Power Capital beim Erwerb einer Dachsolaranlage mit einer Nennleistung von ca. 1 MWp in der baden-württembergischen Gemeinde Markgröningen beraten. Verkäuferin des Solarparks ist die Kokusai Europe GmbH. Errichtet wurde der Park durch die Berliner Geosol Gesellschaft für Solarenergie mbH. Die Inbetriebnahme des Solarparks fand am 29. Oktober 2012 statt. Die Beratung von KEE erstreckte sich umfassend auf den Erwerb der Betreibergesellschaft und deren anschließende Umwandlung von einer GmbH in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

Die Transaktion wurde bei KEE federführend von Rechtsanwalt Clemens Schumacher begleitet. Unterstützt wurde er dabei von dem Partner und Rechtsanwalt Maximilian Feustel.

Ihr Ansprechpartner: Clemens Schumacher

Januar / 2014 – KEE berät CEE beim Erwerb eines 11,7 MW Solarparks

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) hat die Hamburger Beteiligungsgsellschaft CEE beim Erwerb eines 11,7 MW großen Solarparks in Gotha beraten.

Weitere Informationen

Oktober / 2013 – KEE berät HELABA bei der Finanzierung einer 20 MWp Photovoltaikanlage

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) beriet die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) bei der Finanzierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Nennleistung von ca. 20 MWp. Der Solarpark liegt in Brandenburg und wurde im dritten Quartal 2012 in Betrieb genommen. Die Finanzierung erfolgte durch ein Bankenkonsortium, für das die Helaba als Konsortialführerin handelte. Die Beratung von KEE erstreckte sich umfassend auf die Finanzierung, wobei auch Fragen des Energiewirtschafsrechts und des Immobilienrechts Gegenstand der Beratung waren.

Helaba bietet bereits seit den 90er Jahren Projektfinanzierungen im Bereich der Erneuerbaren Energien an und konnte durch die Transaktion ihrem beachtlichen Portfolio von Großkraftwerksprojekten im In- und Ausland eine weitere Finanzierung hinzufügen.

Dies war die erste Zusammenarbeit von KEE mit der Helaba im Rahmen einer Projektfinanzierung. Für KEE handelte es sich bei dem Projekt – bezogen auf das Finanzierungsvolumen – um die zweitgrößte Finanzierungsberatung des Jahres.

Die Transaktion wurde bei KEE federführend von Rechtsanwalt Clemens Schumacher begleitet. Unterstützt wurde er dabei von dem Partner und Rechtsanwalt Maximilian Feustel.

Ihr Ansprechpartner: Clemens Schumacher

Oktober / 2012 – KEE berät CEE beim Erwerb eines Solarparks in Sachsen

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) hat die Hamburger Beteiligungsgesellschaft CEE beim Erwerb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von rund 20 MWp beraten. Der Solarpark Elsterheide liegt in den sächsischen Gemeinden Elsterheide und Spreetal bei Cottbus und ist bereits seit 2011 in Betrieb. Verkauft wurde der Solarpark von der Sunowe-Gruppe.

Die Transaktion wurde bei KEE federführend von den Partnern Dr. Mark-Oliver Otto und Maximilian Feustel rechtlich begleitet.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Mark-Oliver Otto und Maximilian Feustel

Januar / 2012 – KEE berät CEE beim Erwerb von zwei weiteren Photovoltaikanlagen

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) beriet die Hamburger Beteiligungsgesellschaft CEE beim Erwerb von zwei neuen Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die beiden Solarparks liegen in den Gemeinden Ebern in Unterfranken und in Rohr im südlichen Thüringen und wurden im Dezember 2011 in Betrieb genommen. Verkäuferin der Solarparks ist die Gehrlicher Solar AG, die diese auch als Generalunternehmerin errichtet hat. Der Solarpark Ebern hat eine Spitzenleistung von 7,1 Megawattpeak (MWp) und der Solarpark Rohr hat eine Spitzenleistung von 4,3 Megawattpeak (MWp). Die Transaktion wurde bei KEE federführend von den Partnern Maximilian Feustel und Clemens Schumacher rechtlich begleitet.

Ihre Ansprechpartner: Maximilian Feustel und Clemens Schumacher

November / 2011 – KEE berät CEE beim Erwerb eines weiteren Solarparks

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) hat die Hamburger Beteiligungsgesellschaft CEE beim Erwerb eines weiteren deutschen Freiflächen-Solarparks beraten. Verkäuferin und Generalunternehmerin des Solarparks ist die Gehrlicher Solar AG. Der Solarpark liegt in der Nähe von Neustadt bei Coburg und hat eine Spitzenleistung von rund 1,2 Megawattpeak. Dem Team von KEE gehörten die Partner Kilian Libal und Dr. Mark-Oliver Otto an.

Ihr Ansprechpartner: Kilian Libal

August / 2011 – KEE berät CEE beim Erwerb eines Solarparks in Richelbach, Bayern

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) hat die Hamburger Beteiligungsgesellschaft CEE beim Erwerb eines weiteren Solarparks in der bayrischen Gemeinde Richelbach beraten. Verkäuferin des Solarparks ist die Ecolutions Solar Deutschland GmbH. Errichtet wurde der Park durch die GP Joule PV GmbH & Co. KG aus Reußenköge. Die Inbetriebnahme des Solarparks fand am 30. Dezember 2010 statt. Die Spitzenleistung beträgt rund 5.721,98 Kilowatt-Peak (kWp). Dem Team von KEE gehörten die Partner Dr. Mark-Oliver Otto und Maximilian Feustel an.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Mark-Oliver Otto und Maximilian Feustel

Juli / 2011 – KEE berät CEE beim Erwerb eines weiteren Solarparks in Bayern

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) hat die Beteiligungsgesellschaft CEE (Conetwork Erneuerbare Energien Holding GmbH & Co. KGaA) beim Erwerb eines weiteren deutschen Freiflächen-Solarparks beraten. Verkäuferin und Generalunternehmerin des Solarparks ist die EEPro GmbH – Erneuerbare Energie Projektentwicklung. Der Solarpark liegt in der bayerischen Gemeinde Speichersdorf und hat eine Spitzenleistung von rund 3,2 Megawattpeak (MWp). Der Solarpark ist seit dem 30. Juni 2010 in Betrieb. Der Erwerb des Solarparks erfolgte durch den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an der Betreibergesellschaft, wobei das Transaktions-volumen rund EUR 9,1 Mio. betrug.

Dem Team von KEE gehörten die Partner Dr. Mark-Oliver Otto und Kilian Libal an.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Mark-Oliver Otto und Kilian Libal

Mai / 2011 – KEE ist Kooperationspartner der diesjährigen Renewable Energy Finance 2011

Am 1. Juni 2011 veranstaltet die Frankfurt School of Finance die Konferenz Renewable Energy Finance in Frankfurt a.M. KEE ist in diesem Jahr Kooperationspartner der Veranstaltung.

Dr. Mark-Oliver Otto wird im Rahmen dieser Veranstaltung den Themenfokus II, „Aktuelle Herausforderungen der Solarbranche“ moderieren. Wir würden uns freuen, Sie auf der diesjährigen Renewable Energy Finance Konferenz begrüßen zu dürfen.

Weitere Informationen

Februar / 2011 – KEE berät CEE beim Erwerb eines 2,3 MWp Solarparks in Bayern

Die Kanzlei für Erneuerbare Energien (KEE) hat die Beteiligungsgesellschaft CEE (Conetwork Erneuerbare Energien Holding GmbH & Co. KGaA) beim Erwerb eines deutschen Freiflächen-Solarparks von der RENERCO Renewable Energy AG beraten. Der Solarpark liegt in der bayerischen Gemeinde Neufahrn und hat eine Spitzenleistung von 2,3 Megawattpeak (MWp). Der Solarpark ist seit dem 30. Juni 2010 in Betrieb. Der Erwerb des Solarparks erfolgte durch den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an der Betreibergesellschaft, wobei das Transaktionsvolumen rund EUR 7,3 Mio. betrug.

Der Erwerb des Solarparks Neufahrn trug dazu bei, dass sich das Solarportfolio von CEE innerhalb des Jahres 2010 auf rund 35 MW versechsfachte. Dem Team von KEE gehörten die Partner Dr. Mark-Oliver Otto und Kilian Libal an.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Mark-Oliver Otto und Kilian Libal